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Gerichtsbarkeit

Die deutsche Rechtsprechung umfasst gemäß Art. 95 GG fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten, die die Rechtsordnung durch Rechtsprechung und Rechtspflege herstellen sollen:

  • ordentliche Gerichtsbarkeit
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • Arbeitsgerichtsbarkeit
  • Finanzgerichtsbarkeit
  • Sozialgerichtsbarkeit

Innerhalb dieser Gerichtsbarkeiten gibt es verschiedene Instanzen.

Daneben existieren spezialisierte Gerichte, wie beispielsweise das Bundespatentgericht, das für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Abteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig ist. Außerdem überprüft das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsverstöße und schützt dadurch insbesondere die Grundrechte der Bürger.

Sämtliche in den Gerichtsbarkeiten tätige Richter:innen müssen unabhängig sein. Sie dürfen sich nicht beeinflussen lassen, sondern müssen stets nach Recht und Gesetz entscheiden. Ihre Unabhängigkeit ist durch Art. 97 GG garantiert.

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