Glossar
In diesem Glossar finden Sie häufig verwendete Begriffe und Abkürzungen.
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VerwaltungsgerichtsbarkeitDie Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Konflikte, die nicht unter das Verfassungsrecht fallen und nicht durch gesetzliche Regelungen anderen Gerichtszweigen, etwa den Sozial- oder Finanzgerichten, zugewiesen sind. Unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen das
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ordentliche GerichtsbarkeitDie ordentliche Gerichtsbarkeit ist für das Zivilrecht und das Familienrecht zuständig. Sie befasst sich mit Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürger:innen sowie mit Familienangelegenheiten und verhandelt etwa Miet-, Ehe-, Sorgerechts- und Unterhaltssachen. Zudem ist die ordentliche Gerichtsbarkeit Ansprechpartner für alle Strafsachen. Zu ihr zählt auch die freiwillige Gerichtsbarkeit, der zum Beispiel Grundbuch-, Betreuungs- und Nachlasssachen zugeordnet sind. Die Rechtsprechung erfolgt an den Amtsgerichten, Landgerichten und den Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof als höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zuständige Gerichte bei zivilrechtlichen Streitigkeiten
Quelle: Eigene Darstallung Das Amtsgericht wird in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten immer dann zuerst angerufen, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt. Andernfalls ist in erster Instanz das Landgericht zuständig. Mietsachen den Wohnraum betreffend und Familiensachen werden immer in erster Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt. Wer mit dem Urteil eines Amts- oder Landgerichts nicht einverstanden ist, kann das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Sie ist aber nur dann zulässig, wenn der Streitwert mindestens 600 Euro beträgt oder das Gericht, das in erster In stanz entschieden hat, die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt. Urteile des Amtsgerichts werden vom Landgericht überprüft, Entscheidungen des Landgerichts vom OLG. Die von der jeweiligen höheren Instanz gesprochenen Urteile können wiederum überprüft und angefochten werden. Das Rechtsmittel ist in diesem Fall die Revision. Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Er überprüft das Urteil aber lediglich auf Verfahrensfehler und verweist den Sachverhalt dann in der Regel wieder an die Vorinstanz zurück. | ||||||||