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T

Transkationsnummer

Die Transkationsnummer (TAN) ist ein Einmalkennwort, das meistens aus sechs Zahlen besteht und zum Beispiel beim Online-Banking benötigt wird. Die TAN dient nicht der Identifizierung von Kund:innen, sondern der Legitimation einzelner Transaktionen, etwa einer Überweisung. Die TAN erhält ein Kunde entweder über einen TAN-Generator oder über ein Mobiltelefon.


V

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Konflikte, die nicht unter das Verfassungsrecht fallen und nicht durch gesetzliche Regelungen anderen Gerichtszweigen, etwa den Sozial- oder Finanzgerichten, zugewiesen sind.

Unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen das

  • Polizei- und Ordnungsrecht,
  • Bauplanungs- und Bauordnungrecht,
  • Ausländer- und Asylrecht sowie
  • Beamten- und Richterrecht.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In erster Instanz entscheiden die Verwaltungsgerichte. Die Oberverwaltungsgerichte – in manchen Bundesländern Verwaltungsgerichtshöfe genannt – entscheiden über das Rechtsmittel der Berufung und das Bundesverwaltungsgericht über das Rechtsmittel der Revision.

O

ordentliche Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für das Zivilrecht und das Familienrecht zuständig. Sie befasst sich mit Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürger:innen sowie mit Familienangelegenheiten und verhandelt etwa Miet-, Ehe-, Sorgerechts- und Unterhaltssachen. Zudem ist die ordentliche Gerichtsbarkeit Ansprechpartner für alle Strafsachen. Zu ihr zählt auch die freiwillige Gerichtsbarkeit, der zum Beispiel Grundbuch-, Betreuungs- und Nachlasssachen zugeordnet sind. Die Rechtsprechung erfolgt an den Amtsgerichten, Landgerichten und den Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof als höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Zuständige Gerichte bei zivilrechtlichen Streitigkeiten

Amtsgericht (AG)
  • Einzelrichter
  • Streitwert bis 5.000 Euro
  • Mietsachen den Wohnraum betreffend und Familiensachen unabhängig vom Streitwert
Landgericht (LG)
  • Zivilkammer mit drei Richtern
  • Streitwert über 5.000 Euro
  • Berufungsverfahren (erste Instanz: AG)
Oberlandesgericht (OLG)
  • Zivilsenat mit drei Richtern
  • Berufungsverfahren (erste Instanz: LG)
  • Revisionsverfahren in Strafsachen
Bundesgerichtshof (BGH)
  • Zivilsenat mit fünf Richtern
  • Revisionsverfahren (erste Instanz: LG, zweite Instanz: OLG)

Quelle: Eigene Darstallung

Das Amtsgericht wird in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten immer dann zuerst angerufen, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt. Andernfalls ist in erster Instanz das Landgericht zuständig. Mietsachen den Wohnraum betreffend und Familiensachen werden immer in erster Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt.

Wer mit dem Urteil eines Amts- oder Landgerichts nicht einverstanden ist, kann das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Sie ist aber nur dann zulässig, wenn der Streitwert mindestens 600 Euro beträgt oder das Gericht, das in erster In stanz entschieden hat, die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt. Urteile des Amtsgerichts werden vom Landgericht überprüft, Entscheidungen des Landgerichts vom OLG. Die von der jeweiligen höheren Instanz gesprochenen Urteile können wiederum überprüft und angefochten werden. Das Rechtsmittel ist in diesem Fall die Revision. Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Er überprüft das Urteil aber lediglich auf Verfahrensfehler und verweist den Sachverhalt dann in der Regel wieder an die Vorinstanz zurück.



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