Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für das Zivilrecht und das Familienrecht zuständig. Sie befasst sich mit Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürger:innen sowie mit Familienangelegenheiten und verhandelt etwa Miet-, Ehe-, Sorgerechts- und Unterhaltssachen. Zudem ist die ordentliche Gerichtsbarkeit Ansprechpartner für alle Strafsachen. Zu ihr zählt auch die freiwillige Gerichtsbarkeit, der zum Beispiel Grundbuch-, Betreuungs- und Nachlasssachen zugeordnet sind. Die Rechtsprechung erfolgt an den Amtsgerichten, Landgerichten und den Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof als höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Zuständige Gerichte bei zivilrechtlichen Streitigkeiten
Amtsgericht (AG)
Einzelrichter
Streitwert bis 5.000 Euro
Mietsachen den Wohnraum betreffend und Familiensachen unabhängig vom Streitwert
Landgericht (LG)
Zivilkammer mit drei Richtern
Streitwert über 5.000 Euro
Berufungsverfahren (erste Instanz: AG)
Oberlandesgericht (OLG)
Zivilsenat mit drei Richtern
Berufungsverfahren (erste Instanz: LG)
Revisionsverfahren in Strafsachen
Bundesgerichtshof (BGH)
Zivilsenat mit fünf Richtern
Revisionsverfahren (erste Instanz: LG, zweite Instanz: OLG)
Quelle: Eigene Darstallung
Das Amtsgericht wird in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten immer dann zuerst angerufen, wenn der Streitwert
unter 5.000 Euro liegt. Andernfalls ist in erster Instanz das Landgericht zuständig. Mietsachen den Wohnraum betreffend und Familiensachen werden immer in erster Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt.
Wer mit dem Urteil eines Amts- oder Landgerichts nicht einverstanden ist, kann das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Sie ist aber nur dann zulässig, wenn der Streitwert mindestens 600 Euro beträgt oder das Gericht, das in erster In stanz entschieden
hat, die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt. Urteile des Amtsgerichts werden vom Landgericht überprüft, Entscheidungen des Landgerichts vom OLG. Die von der jeweiligen höheren Instanz gesprochenen Urteile können wiederum überprüft
und angefochten werden. Das Rechtsmittel ist in diesem Fall die Revision. Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Er überprüft das Urteil aber lediglich auf Verfahrensfehler und verweist den Sachverhalt dann in der Regel wieder an
die Vorinstanz zurück.