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Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Konflikte, die nicht unter das Verfassungsrecht fallen und nicht durch gesetzliche Regelungen anderen Gerichtszweigen, etwa den Sozial- oder Finanzgerichten, zugewiesen sind.

Unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen das

  • Polizei- und Ordnungsrecht,
  • Bauplanungs- und Bauordnungrecht,
  • Ausländer- und Asylrecht sowie
  • Beamten- und Richterrecht.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In erster Instanz entscheiden die Verwaltungsgerichte. Die Oberverwaltungsgerichte – in manchen Bundesländern Verwaltungsgerichtshöfe genannt – entscheiden über das Rechtsmittel der Berufung und das Bundesverwaltungsgericht über das Rechtsmittel der Revision.

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