Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Konflikte, die nicht unter das Verfassungsrecht fallen und nicht durch gesetzliche Regelungen anderen Gerichtszweigen, etwa den Sozial- oder Finanzgerichten, zugewiesen sind.
Unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen das
Polizei- und Ordnungsrecht,
Bauplanungs- und Bauordnungrecht,
Ausländer- und Asylrecht sowie
Beamten- und Richterrecht.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In erster
Instanz entscheiden die Verwaltungsgerichte. Die Oberverwaltungsgerichte – in manchen Bundesländern Verwaltungsgerichtshöfe genannt – entscheiden über das Rechtsmittel der Berufung und das Bundesverwaltungsgericht
über das Rechtsmittel der Revision.