Kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen Arbeitnehmern und -gebern, sind die Stellen der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Sie ist dreistufig aufgebaut: In erster Instanz urteilen die Arbeitsgerichte, während die Landesarbeitsgerichte über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundesarbeitsgericht über das Rechtsmittel der Revision.